Aug 07
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Inhaltsverzeichnis August:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:



Verkehrsrecht


Autokauf: Rücktritt ist trotz versäumter Inspektion möglich

Auch wenn der Käufer eines Neuwagens die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht einhält, kann er den Händler wegen eines Sachmangels in Anspruch nehmen.

So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in folgendem Fall entschieden: Rund 18 Monate konnte das Fahrzeug problemlos im 6. Gang gefahren werden, danach sprang der 6. Gang immer wieder heraus. Die Händlerin lehnte es ab, den Mangel zu beheben. Begründung: Der Käufer habe die vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen nicht durchführen lassen. Der Käufer klagte auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Der gerichtliche Sachverständige konnte zwar keine Schadenursache feststellen, aber er gab an, der Käufer jedenfalls sei nicht für das Problem verantwortlich. Die Richter verurteilten daraufhin die Händlerin: Das Fahrzeug sei infolge einer konstruktiven Schwäche mangelhaft. Zwar komme dem Käufer die Beweislastumkehr nicht zugute, weil der Mangel sich nicht innerhalb der ersten sechs Monate gezeigt habe. Der Nachweis der Mangelhaftigkeit bei Übergabe sei jedoch durch das Sachverständigengutachten geführt. Daran änderten auch die fehlenden Inspektionen nichts. Denn die Getriebeschwäche wäre bei einer rechtzeitigen Inspektion nicht erkannt, geschweige denn behoben worden (OLG Koblenz, 5 U 1518/06).

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Kinderunfall: Kinder unter 10 Jahren haften grundsätzlich nicht für Unfälle im Straßenverkehr

Kinder unter 10 Jahren sind im bewegten Straßenverkehr grundsätzlich überfordert. Sie haften daher nicht für Schäden, die sie in diesem Zusammenhang verursachen.

Auf diesen Grundsatz wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung noch einmal ausdrücklich hin. In dem Fall wollte ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad nach rechts in eine Seitenstraße abbiegen. An der Straßeneinmündung stand ein Pkw, der aus dieser Straße herausfahren wollte. Er hatte angehalten, um auf bevorrechtigten Verkehr zu achten. Der Blick auf die Einmündung war dem Kind zunächst durch eine ca. 2 m hohe Hecke versperrt. Bei weiterer Annäherung konnte es den Pkw aber zumindest aus einer Entfernung von ca. 20 m deutlich erkennen. Es übersah ihn jedoch aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit und fuhr frontal auf den stehenden Pkw auf.

Der BGH wies die Schadenersatzklage des Pkw-Fahrers ab. Nach Ansicht der Richter handele es sich hier um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr. Trotz des vorübergehenden Anhaltens habe sich der Unfall im fließenden Verkehr und damit in einer typischen Überforderungssituation ereignet. Ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt habe, oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich verkehrsgerecht zu verhalten, sei unerheblich (BGH, VI ZR 109/06).

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Schmerzensgeldrente: Abänderung ist nur in engen Grenzen möglich

Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex abgeändert werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) müsse dazu aber eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfülle. Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorlägen, sei die Abänderung einer Schmerzensgeldrente bei einer unter 25 Prozent liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt (BGH, VI ZR 150/06).

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Fahrverbot: Keine Kreditaufnahme zur Abwendung der Folgen eines Fahrverbots

Bei abhängig Beschäftigten ist eine Kreditaufnahme zur Abwendung der aus dem Fahrverbot folgenden finanziellen Belastungen i.d.R. nicht zumutbar.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass wegen der erforderlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer berufliche Folgen auch schwerwiegender Art zur Annahme des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte grundsätzlich nicht ausreichen würden. Vom Fahrverbot könne nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art (Existenzverlust bei Selbstständigen, Verlust des Arbeitsplatzes bei Arbeitnehmern) führen würde. Dem Betroffenen sei es grundsätzlich zuzumuten, berufliche Nachteile durch das Fahrverbot durch die Inanspruchnahme von Urlaub auszugleichen. Eine Kreditaufnahme, um die aus dem Fahrverbot resultierenden finanziellen Mehrbelastungen aufzufangen, sei aber nur ausnahmsweise angezeigt, wenn sie zumutbar sei. Bei abhängig Beschäftigten dürfte dies i.d.R. nicht der Fall sein. Bei Selbstständigen hingegen könne eine Kreditaufnahme ein zumutbares Mittel sein. Dann müsse das Gericht jedoch in den Urteilsgründen genaue Feststellungen zu Einkommen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen treffen (OLG Hamm, 2 Ss OWi 218/07).

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Sichtfahrgebot: Wer bei Dunkelheit auf ein verunfalltes Auto auffährt, trägt ein Mitverschulden

Wer bei Dunkelheit auf ein am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug auffährt, das nach einem Unfall links an der Leitplanke zum Stillstand gekommen war, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Autofahrerin, die den Unfallgegner auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen hatte. Sie war auf das verunfallte Fahrzeug aufgefahren. Dabei erlitt sie eine Patellafraktur und musste sich einer Operation unterziehen. Sie warf dem Fahrer des zunächst verunfallten Pkw vor, das Fahrzeug habe unbeleuchtet am linken Fahrbahnrand gestanden. Zudem habe sich der Fahrer nicht um eine genügende rückwärtige Absicherung gekümmert.

Das Landgericht hat in seinem Urteil eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zulasten der Autofahrerin für angemessen gehalten. Das OLG hat diesen Mithaftungsanteil nicht beanstandet. Die Richter führten aus, dass der Autofahrerin ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zur Last gelegt werden müsse. Sie habe nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb der durch ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke hätte anhalten können. Darüber hinaus habe sie gegen das allgemeine Sorgfaltsgebot verstoßen. Sie habe das Geschehen am rechten Fahrbahnrand, wo sich mehrere Personen aufgehalten hätten, nicht ausreichend beobachtet. Sie hätte damit rechnen müssen, dass sich zuvor ein Unfall ereignet habe. Durch ein kurzes Aufblenden hätte sie sich unschwer Gewissheit über die Verhältnisse auf dem vor ihr liegenden Fahrbahnabschnitt verschaffen können (OLG Koblenz, 12 U 258/06).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 beträgt 3,19 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent

  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent

  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent

  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent

  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent

  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat August 2007

Im Monat August 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 10. August 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 7. August 2007.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 10. August 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 7. August 2007.

Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 15. August 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 12. August 2007. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, gelten folgende Termine: Barzahlung bis Donnerstag, den 16. August 2007 und Scheckzahlung bis Montag, den 13. August 2007.

Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 15. August 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 12. August 2007. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, gelten folgende Termine: Barzahlung bis Donnerstag, den 16. August 2007 und Scheckzahlung bis Montag, den 13. August 2007.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 13. August 2007 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und grundsätzlich am Montag, den 20. August 2007 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, ebenfalls am Montag, den 20. August 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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