August 2008
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Inhaltsverzeichnis August 2008:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Neues Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft getreten

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist Anfang Juli in Kraft getreten. Es sieht eine umfassende Neuordnung der Rechtsberatung vor.

Im Interesse einer sachgerechten, unabhängigen Rechtsberatung bleibt es auch in Zukunft bei dem Grundsatz, dass die Vertretung vor Gericht ebenso wie die umfassende außergerichtliche Beratung in die Hände der Anwältinnen und Anwälte gehört. Öffnungen sieht das neue RDG gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz allerdings bei der unentgeltlichen, altruistischen Rechtsberatung vor, die grundsätzlich freigegeben wird. Für die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis gelten dabei keinerlei gesetzliche Vorgaben; karitative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder Mieterbund müssen gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen erbringen. Auch Nichtanwälte dürfen künftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbringen. So dürfen beispielsweise Architekten im Rahmen von Planungsleistungen ihre Auftraggeber bei damit zusammenhängenden baurechtlichen Fragen beraten.

Damit führt das RDG aber keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein. Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein - d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. Für die Rechtsuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben.

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Unfallschadensregulierung: Trotz Nichtanschnallens keine Mithaftung

Wer entgegen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft grundsätzlich ein Mitverschulden. Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten ist die Ursächlichkeit der erlittenen Unfallverletzungen jedoch nicht zu vermuten, wenn der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, sondern in den Airbag geprallt ist. In einem solchen Fall muss der Schädiger beweisen, dass dieselben Verletzungen bei Anlegen des Sicherheitsgurts nicht eingetreten wären.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, das über die Folgen eines Verkehrsunfalls zu urteilen hatte. Aus Gründen, die der beklagte Fahrer allein verschuldet hat, kollidierte dessen Fahrzeug frontal mit dem entgegenkommenden Pkw des Klägers. Im Schmerzensgeldprozess verteidigte sich der Beklagte damit, der Kläger müsse sich wegen des - unstreitigen - Nichtanlegens des Gurts ein Mitverschulden von 30 Prozent anrechnen lassen. Dieselben Verletzungen wären auch eingetreten, wenn er angeschnallt gewesen sei, so der Kläger.

Die Richter haben auf volle Haftung des Beklagten erkannt. Selbst wenn den Kläger ein Mitverschulden wegen Nichtanlegens des Gurts träfe, müsse dies angesichts des groben Verschuldens des Beklagten (Fahren auf der Gegenfahrbahn mit hoher Geschwindigkeit bei Nässe und Dunkelheit) völlig zurücktreten. Beurteile man dies anders, sei der Kläger gleichwohl von einer Mithaftung freigestellt. Denn der Beklagte hätte nicht bewiesen, dass zwischen dem Nichttragen des Gurts und den Unfallverletzungen der erforderliche Ursachenzusammenhang bestehe. Zwar gebe es insoweit einen Anscheinsbeweis. Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten bestehe er jedoch nicht. Deshalb müsste der Beklagte beweisen, dass dieselben Verletzungen bei Anlegen des Gurts nicht eingetreten wären. Das sei ihm nicht gelungen (OLG Naumburg, 6 U 71/07).

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Verkehrsunfall: Schnallt Mutter ihr Kind auf dem Rücksitz an, verschuldet sie nicht den Anstoß eines Pkw, der mit unzureichendem Sicherheitsabstand vorbeifährt

Eine Mutter muss sich kein Verschulden vorwerfen lassen, wenn sie beim Anschnallen ihres Kindes die hintere Tür des ordnungsgemäß parkenden Pkw öffnet und diese von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat.

Diese Erkenntnis des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen bewahrte eine Autofahrerin vor größerem finanziellen Schaden. Sie hatte ihren Pkw erlaubterweise am rechten Fahrbahnrand abgestellt. Nachdem sie ihre Einkäufe erledigt hatte, setzte sie von der Beifahrerseite aus zunächst ihren Sohn auf seinen Kindersitz und schnallte ihn an. Dann ging sie, ohne dass ein herannahendes Fahrzeug zu sehen gewesen wäre, mit der jüngeren Tochter auf dem Arm von hinten um den Wagen herum, um das Kind von der Fahrerseite aus hinzusetzen. Als sie, am Fahrbahnrand stehend, die hintere Fahrzeugtür zu Dreiviertel geöffnet hatte, vergewisserte sie sich nochmals der Verkehrslage und schnallte die Tochter an. In diesem Moment fuhr der 83-jährige Beklagte in der Annahme ausreichenden Abstand gewahrt zu haben, gegen die in die Fahrbahn hineinragende Tür des Klägerfahrzeugs. Es entstand ein Sachschaden von ca. 6.000 EUR. Der 83-jährige sah das alleinige Verschulden des Unfalls bei der Autofahrerin.

Das OLG sah das jedoch nicht so und verurteilte ihn zum Ersatz des entstandenen Schadens. Die Autofahrerin sei nach Ansicht der Richter zwar verpflichtet gewesen, sich so zu verhalten, dass durch das Öffnen der Pkw-Tür eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Anders als die Vorinstanz war das OLG aber nicht der Auffassung, dass die Frau beide Kinder von der Beifahrerseite aus in ihre Kindersitze hätte setzen müssen. Nach den - unstreitigen - Feststellungen des Landgerichts hatte sich die Frau vor und während des Einsteigemanövers hinreichend vergewissert, dass sich kein rückwärtiger Verkehr näherte. Eine Gefährdung im Sinne der Straßenverkehrsordnung könne aber nur angenommen werden, wenn das Öffnen der Tür unvermittelt geschehe und einen anderen Verkehrsteilnehmer zu plötzlichem Reagieren zwinge. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Beklagte habe die Gefahrensituation richtig erkannt und sich lediglich bei dem notwendigen seitlichen Abstand verschätzt (OLG Bremen, 2 U 19/08).

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Standardisiertes Messverfahren ist bei falscher Anwendung unverwertbar

Eine Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens, bei der die Gebrauchsanweisung des Herstellers des Messgeräts nicht beachtet worden ist, ist insgesamt unverwertbar.

Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Rathenow einen Autofahrer vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei. Die durchgeführte Messung - es handelte sich um ein standardisiertes Messverfahren - sei unverwertbar, da das Messgerät vom Bedienungspersonal nicht standardmäßig verwendet worden sei. Nach Ansicht des AG könne von einem standardisierten Messverfahren nur gesprochen werden, wenn das Messgerät vom Bedienungspersonal entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werde. Das gelte nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch beim vorausgehenden Gerätetest.

Hinweis: Anders als das AG ziehen die meisten Obergerichte hieraus jedoch einen anderen Schluss. Sie halten die Messung durchaus für verwertbar. Allerdings müsse dabei ein höherer Sicherheitsabschlag zugrunde gelegt werden. Zu dessen Höhe sei ggf. ein Sachverständiger zu hören (AG Rathenow, 9 OWi 451 Js-OWi 6383/08 (37/08)).

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Unbegleitetes Fahren: Ausnahmegenehmigung für unbegleitetes Fahren

Für die einem 17-Jährigen zu erteilende (Ausnahme-)Erlaubnis zum unbegleiteten Fahren von Pkw müssen außergewöhnliche Umstände gegeben sein, die zu einer unzumutbaren Härte für den Jugendlichen oder seine Angehörigen führen, wenn die Erlaubnis versagt wird.

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig im Fall eines Minderjährigen, der ohne Begleitung ein Kfz führen wollte. Die Richter wiesen darauf hin, dass es nach der gesetzlichen Vorgabe im Ermessen der Behörde stehe, eine Ausnahme vom Mindestalter zu genehmigen. Die Behörden würden für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung außergewöhnliche Umstände verlangen. Diese müssten dazu führen, dass die im konkreten Fall entstehenden Nachteile deutlich umfangreicher oder schwerwiegender seien als die regelmäßig mit der gesetzlichen Altersgrenze für die Betroffenen verbundenen Probleme. Die außergewöhnlichen Umstände müssten eine unzumutbare Härte bedeuten, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Die Ausnahme vom Mindestalter dürfe nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller zum Führen von Kfz der betroffenen Klasse geeignet sei. Um die Fahreignung für die Entscheidung über den Befreiungsantrag zu klären, müsse die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Das Vorliegen dieser Umstände müsse der Antragsteller glaubhaft machen. Nicht ausreichend sei es insoweit, dass ggf. der Berufs- oder Ausbildungsort mit dem Kfz, für das die Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, bequemer zu erreichen wäre oder dass sich mit der Ausnahmegenehmigung das Alltagsleben für die Familie desjenigen, der die Ausnahmegenehmigung erstrebt, besser organisieren lässt. Auch erheblich längere Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien grundsätzlich in Kauf zu nehmen (VG Braunschweig, 6 B 411/07).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 3,19 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat August 2008

Im Monat August 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 11. August 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 8. August 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 11. August 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 8. August 2008.

Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 15. August 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 12. August 2008. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, gelten folgende Termine: Barzahlung bis Montag, den 18. August 2008 und Scheckzahlung bis Freitag, den 15. August 2008.

Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 15. August 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 12. August 2008. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, gelten folgende Termine: Barzahlung bis Montag, den 18. August 2008 und Scheckzahlung bis Freitag, den 15. August 2008.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 14. August 2008 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und grundsätzlich am Montag, den 18. August 2008 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, am Donnerstag, den 21. August 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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