|
|
Inhaltsverzeichnis Mai 2007:Verkehrsrecht:
VerkehrsrechtUnfallschadensregulierung: Beim Parallelabbiegen muss die Spur gehalten werdenBei paarweisem Rechtsabbiegen auf markierten Fahrstreifen in eine zweispurige Straße ohne Fahrbahnmarkierungen hat der rechts Fahrende keinen Vorrang. Er muss sich so weit wie möglich rechts halten und darf den links Fahrenden nicht in Bedrängnis bringen. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil klar, das er nach einem Verkehrsunfall sprechen musste. Die beiden unfallbeteiligten Pkw waren zunächst innerstädtisch nebeneinander auf zwei Fahrstreifen mit Richtungspfeilen nach rechts abgebogen. An einer Einmündung wollten beide sodann nach rechts in eine zweispurige Straße ohne getrennte Fahrstreifen abbiegen. Der Beklagte bog von der rechten Fahrspur aus in einem weiten Bogen ab. Dabei beschädigte er das links vor ihm fahrende, gleichfalls rechtsabbiegende Fahrzeug der Klägerin hinten rechts. Während das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landgericht die volle Haftung des Beklagten bejaht. Die zugelassene Revision blieb erfolglos. Mit dem Landgericht bejaht der BGH einen Fahrfehler des Beklagten, der zur Alleinhaftung führt (BGH, VI ZR 75/06). Rennradfahrer: Mitverschulden bei Unfall ohne SchutzhelmWer mit seinem Rennrad Freizeitsport auf öffentlichen Straßen ausübt, muss grundsätzlich einen Schutzhelm tragen. Anderenfalls, so entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, treffe ihn im Falle einer Kopfverletzung ein Mitverschulden. Das könne seinen Schadenersatzanspruch mindern oder ausschließen. Das OLG hatte über die Schadenersatzklage eines Hobbyradlers zu entscheiden, der mit seinem Rennrad zu Fall geraten war, als er sich nach Durchfahren einer unübersichtlichen Rechtskurve einem Traktor mit breitem Heuwender gegenübersah. Der Kläger, der zwar Rennkleidung, aber keinen Schutzhelm trug, hatte darauf eine Vollbremsung eingeleitet. Dabei rutschte das Rad weg und er stürzte zu Boden. Hierbei erlitt er schwere Kopfverletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma 2. Grades sowie eine Schädel- und Mittelgesichtsfraktur. Bereits das Landgericht hatte seine Klage mit der Begründung abgewiesen, dass er nicht auf Sicht und damit viel zu schnell in die unübersichtliche Kurve eingefahren war. Das OLG bestätigte das Urteil. Die Richter führten aber ergänzend aus, dass das Mitverschulden des Klägers auch darauf beruhe, dass er fahrlässigerweise keinen Schutzhelm getragen habe. Hier müsse zum herkömmlichen Freizeitfahrer unterschieden werden. Dieser setze sein Rad ohne sportliche Ambitionen ein. Mangels entsprechender Übung könne ihm daher nicht ohne Weiteres abverlangt werden, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen. Dies sei allerdings bei besonders gefährdeten Radfahrergruppen, wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern, anders zu beurteilen. Hier habe jeder die Obliegenheit, sich durch einen Schutzhelm vor Kopfverletzungen zu schützen (OLG Düsseldorf, I-1 U 182/06, n.rkr.). Aufsichtspflichtverletzung: Eltern müssen Kinder einer "Verkehrsschulung" unterziehenBei Kindern im Straßenverkehr ist stets äußerste Vorsicht und Konzentration erforderlich. Weil sie Geschwindigkeiten und Entfernungen oft noch nicht richtig einschätzen können, sind sie besonders gefährdet. Gefährdet sind allerdings auch andere Verkehrsteilnehmer. Kommt es trotz größter Aufmerksamkeit doch zu einem Unglück, stellt sich häufig auch die Frage nach der Verantwortung der Eltern. Diese vernachlässigen nach Ansicht des Landgerichts (LG) Coburg ihre Aufsichtspflicht aber nur, wenn sie den Nachwuchs nicht über die Gefahren des Straßenverkehrs unterrichtet haben. Haben sie dagegen das Kind auf das richtige Verhalten im Straßenverkehr vorbereitet, müssen die Erziehungsberechtigten für die Folgen des Unfalls nicht aufkommen. Sei Ursache des Unglücks die spontane Reaktion des Kindes, könne dies weder vorhergesehen, noch verhindert werden (LG Coburg, Urteil vom 12.9.2006, 23 O 269/06; bestätigt durch OLG Bamberg, 5 U 227/06). Ordnungswidrigkeit: Nutzung der Freisprechanlage eines AutotelefonsUm "Nutzung" eines Autotelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich, wenn der Fahrer während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und bestätigte damit die Verurteilung eines Autofahrers wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO (Verbotene Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt). Im Fahrzeug des Betroffenen war eine Freisprechanlage installiert, die jedoch nicht ordnungsgemäß funktionierte. Der Betroffene nahm daraufhin während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons, der nicht mit einer Schnur mit der installierten Freisprechanlage verbunden war, auf und schob die Telefonkarte hin und her, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen. Das OLG argumentierte: Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 23 Abs. 1a StVO sei dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er "hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält". Nicht erforderlich sei, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt werde. Das gelte für das Autotelefon entsprechend. Der Gesetzgeber wollte gewährleisten, "dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat... Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss" (Gesetzesbegründung). Es sei daher jegliche Nutzung untersagt, bei der das Telefon in der Hand gehalten werde. Unter das Verbot würden damit auch die Tätigkeiten fallen, die eine Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen (OLG Hamm, 2 Ss OWi 25/07). |
|
|