März 09
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Inhaltsverzeichnis März 2009:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Autobahn: Einfahrender Pkw muss Rücksicht auf fließenden Verkehr nehmen

Fährt ein Pkw in der Weise in die Autobahn ein, dass er einen die Autobahn benutzenden Lkw zum starken Bremsen zwingt und fährt daraufhin ein nachfolgender Lkw auf den abbremsenden Lkw auf, so ist dieses Auffahren dem einfahrenden Pkw zuzurechnen.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) bei der Beurteilung der Schadensverteilung in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten weiterhin deutlich, dass auch das Nichteinhalten des gebotenen Sicherheitsabstands durch den auffahrenden Lkw berücksichtigt werden müsse. Dies sei in einem solchen Fall doppelt so schwer zu bewerten wie das sorgfaltswidrige Einfahren des Pkw. Es ergebe sich damit eine Schadensverteilung von 1/3 zu 2/3 (KG, 12 U 90/07).

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Unfallschaden: Beschädigung eines fabrikneuen Pkw

Bei Beschädigung eines fabrikneuen Pkw, der vor weniger als einem Monat zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, muss sich ein Geschädigter nicht in jedem Fall auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit der Erstattung einer Wertminderung verweisen lassen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hin. Nach der Entscheidung kann der Geschädigte Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen. Voraussetzung hierfür sei nach Ansicht der Richter allerdings, dass es sich um einen Schaden handele, der sich nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lasse (OLG Nürnberg, 5 U 29/08).

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Überholen: Verkehrsordnungswidrigkeit "Elefantenrennen"

Ein bußgeldrechtlicher Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz liegt nur vor, wenn der nachfolgende Verkehr konkret nicht nur kurzfristig behindert wird.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG Hamm) im Fall eines Lkw-Fahrers, der wegen eines "Elefantenrennens" von der Autobahnpolizei mit einem Bußgeld belegt worden war. Die Richter forderten dabei in ihrer Entscheidung, dass für die Verhängung eines Bußgelds eine konkrete Behinderung des nachfolgenden Verkehrs vorliegen müsse. Als Faustregel für Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen sei dabei eine Dauer von maximal 45 Sekunden anzunehmen (OLG Hamm, 4 Ss OWi 629/08).

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Ausländische Fahrerlaubnis: Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis während der Sperrfrist

Eine von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit Wohnsitz im Inland während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis berechtigt auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Mit dieser Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle ausdrücklich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angeschlossen. Mit dieser Entscheidung sei die Streitfrage, ob eine während des Laufs einer Sperrfrist im Ausland erworbene Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik anzuerkennen ist, erledigt.

Hinweis: Seit der Neuregelung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum 19.1.09 werden ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die ab dann ausgestellt werden, künftig in der Bundesrepublik nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor hier die Fahrerlaubnis wegen schwerer Verkehrsdelikte entzogen wurde.

(OLG Celle, 32 Ss 193/08; EuGH, C-225/07)

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 beträgt 1,62 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,62 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat März 2009

Im Monat März 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2009.

Einkommensteuerzahler (vierteljährig): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2009.

Kirchensteuerzahler: (vierteljährig): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2009.

Körperschaftsteuerzahler: (vierteljährig): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2009.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.3.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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