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Inhaltsverzeichnis September 2007:Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerkehrsrechtNötigung: Anforderungen an die Feststellung einer Nötigung im StraßenverkehrIst festgestellt, dass ein Autofahrer über eine Strecke von etwa 2 km bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte, aufgefahren ist und er neben dem Abblendlicht - offenbar ohne verkehrsbedingten Grund - auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte, sind die von der Rechtsprechung für eine Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr hinsichtlich Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung geforderten Kriterien hinreichend dargestellt. Das musste sich ein Autofahrer vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen, der gegen eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Revision gegangen war. Die Richter führten aus, dass es sich bei einem solchen Vorgehen keinesfalls um ein nur kurzfristiges Bedrängen oder eine nur kurzfristige Behinderung handele. Schon wegen der objektiven Gegebenheiten könne auf einen Nötigungsvorsatz geschlossen werden. Die Revision wurde deshalb verworfen - die Verurteilung hat Bestand (OLG Hamm, 2 Ss 50/07). Überholvorgang: Kein Fahrverbot bei Überfahren der FahrstreifenbegrenzungWer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die "durchgezogene Mittellinie" überfährt, verwirklicht nicht den Tatbestand der Nr. 19.1.1 des Bußgeldkatalogs. Ein Fahrverbot kann daher nicht verhängt werden. Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart das gegen einen Autofahrer verhängte Fahrverbot wieder auf. Der Autofahrer hatte den vor ihm in einer Fahrzeugkolonne stehenden Lkw überholt. Dieser hatte eine Lücke zum vorausfahrenden Verkehr eingehalten, um einen Pkw vorzulassen, der aus einer Seitenstraße in die Vorfahrtstraße einbiegen wollte. Als dieser in die Straße einfuhr, kam es zum Zusammenstoß der beiden Pkw. Das OLG bestätigte, dass sich der Autofahrer verkehrswidrig verhalten habe. Er habe überholt, obwohl die Fahrzeugkolonne gehalten habe. Dabei hätte er damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge vor ihm eine Lücke lassen, um wartenden Querverkehr einbiegen zu lassen. Er habe daher nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen dürfen, sodass eine unklare Verkehrslage im Sinne der Straßenverkehrsordnung vorgelegen habe. Dieser Verstoß rechtfertige jedoch nicht das verhängte Fahrverbot nach Nr. 19.1.1 des Bußgeldkatalogs. Zwar habe der Autofahrer auch die Fahrstreifenbegrenzung überfahren. Diese begrenze jedoch vor allem den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn, sie diene dessen Schutz. Die "unklare Verkehrslage" beziehe sich dagegen auf den Schutz des zu Überholenden und den Querverkehr. Es sei aber nicht sinnvoll, ein Fehlverhalten gegenüber dem Querverkehr als schwerwiegender einzustufen (und außerdem mit einem Fahrverbot zu belegen), wenn zusätzlich eine Vorschrift verletzt werde, die nicht dessen Schutz, sondern dem Schutz des Gegenverkehrs diene. Entsprechend sei das Fahrverbot aufzuheben. Hinweis: Es verblieb jedoch ein Bußgeld in Höhe von 80 EUR für das Überholen bei unklarer Verkehrslage im Zusammenhang mit der fahrlässigen Schädigung eines Anderen im Straßenverkehr (OLG Stuttgart, 4 Ss 132/07). Mitverschulden: Keine Helmpflicht für "normale" RadfahrerBefährt ein Erwachsener mit einem gewöhnlichen Tourenrad einen innerörtlichen Radweg, ohne einen Schutzhelm zu tragen, trifft ihn nicht der Vorwurf des Mitverschuldens, wenn er infolge Unachtsamkeit einer Fußgängerin stürzt und sich dabei Kopfverletzungen zuzieht. Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Radfahrer die volle Entschädigung für seinen erlittenen Schaden zu. Dieser war auf einem Radweg unterwegs. Dabei musste er eine Bushaltestelle passieren, an der eine Fußgängerin mit dem Rücken zu ihm stand. Sein Tempo zu reduzieren oder sich bremsbereit zu halten, hielt er trotz des fehlenden Blickkontakts nicht für nötig. Er klingelte lediglich 10 Meter vor der Haltestelle. Als die Fußgängerin plötzlich einen Schritt auf den Radweg machte, führte der Radfahrer eine Vollbremsung durch. Dabei fiel er über den Lenker zu Boden. Das Landgericht hat die Haftung im Verhältnis 70:30 zum Nachteil des Radfahrers verteilt. Dabei hat es ihm neben einer fehlerhaften Fahrweise eine Obliegenheitsverletzung wegen Fahrens ohne Helm angerechnet. Die Berufung des Radfahrers vor dem OLG führte zur vollen Verurteilung der Fußgängerin. Das OLG hielt die Fahrweise und das Annäherungsverhalten des Radfahrers nicht für fahrlässig. Ein Geschwindigkeitsverstoß liege bei Tempo 15 km/h (mehr war nicht feststellbar) nicht vor. Dem Radfahrer könne auch nicht angelastet werden, mit unverminderter Geschwindigkeit in Richtung auf die Fußgängerin zugefahren zu sein. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Fußgängerin mit dem Rücken zu ihm in unmittelbarer Nähe des Radwegs gestanden habe. Er werde vielmehr durch sein Klingeln entlastet. Im vorliegenden Fall könne schließlich auch nicht das Tragen eines Helms gefordert werden. Bei dieser Frage müsse insbesondere auf den Typ des Rads und den Grad der Gefährlichkeit des Radfahrens abgestellt werden. Anders als vom Rennradfahrer könne von einem "normalen" Radfahrer für die Alltagsfahrt derzeit noch nicht gefordert werden, einen Schutzhelm zu tragen. Dies gelte insbesondere, da insoweit noch kein allgemeines Bewusstsein einer Schutznotwendigkeit festzustellen sei (OLG Düsseldorf, I-1 U 278/06). Führerscheinentzug: Übermäßiger Alkoholkonsum führt nicht automatisch zum Verlust der FahrerlaubnisEine Fahrerlaubnis kann wegen übermäßigem Alkoholkonsum nur entzogen werden, wenn die Trunkenheit einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist oder eine Alkoholabhängigkeit besteht Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Gastwirts. Dieser war in seiner Wohnung an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Die herbeigerufene Polizei stellte beim ihm eine Alkoholkonzentration von 3,00 Promille fest. Nach Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens entzog die Verkehrsbehörde die Fahrerlaubnis. Die hiergegen eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das OVG hob die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen auf. Die Richter argumentierten, dass die Fahrerlaubnis nur demjenigen entzogen werden könne, der entweder zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher trennen könne oder der alkoholabhängig sei. Nach dem über den Kläger eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten lägen Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit nicht vor. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Zukunft ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der von der Polizei festgestellte Alkoholkonsum habe in keinerlei Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden. Bisher sei der Kläger insoweit auch nicht aufgefallen und nicht, wie z.B. ein Berufskraftfahrer, auf das regelmäßige Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr angewiesen (OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 10062/07.OVG). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31.
Dezember 2007 beträgt 3,19 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat September 2007Im Monat September 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007. Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007. Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007. Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 13. September 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt! |
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